Logo SKSUS

sie kam sah und säte!

Früdhling und Gehälze: Ab dem 1. März ist es gemäß §39 Bundesnaturschutzgesetz untersagt, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder zu beseitigen. Dieses Verbot gilt bis zum 30. September. Es kann bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld von bis zu EUR 10.000 verhängt werden. Deshalb sind umfassende Maßnahmen in den Herbst und den Winter zu legen. Wir beraten gern bei Fragen.

BNatSchG §39 Abs 5.:

„Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,“
Frühlingsblüte

Frühlingsblüte Apfelbaum

Bei Fragen melden Sie sich gerne unter KONTAKT